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   AG Brandenburg, 07.03.2024 - 85 XVII 33/24   

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AG Brandenburg, 07.03.2024 - 85 XVII 33/24 (https://dejure.org/2024,4363)
AG Brandenburg, Entscheidung vom 07.03.2024 - 85 XVII 33/24 (https://dejure.org/2024,4363)
AG Brandenburg, Entscheidung vom 07. März 2024 - 85 XVII 33/24 (https://dejure.org/2024,4363)
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Volltextveröffentlichung

  • RA Kotz

    Betreuungsbehörde als Betreuer: Voraussetzungen & Bestellung

 
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  • BayObLG, 16.02.2000 - 3Z BR 4/00

    Voraussetzungen der Berufung der Betreuungsstelle als vorläufiger Betreuer

    Auszug aus AG Brandenburg, 07.03.2024 - 85 XVII 33/24
    Auch liegt hier weder die Einwilligung einer natürlichen Person noch eines Vereinsbetreuers oder eines Mitarbeiters der zuständigen Betreuungsbehörde zur Übernahme der Betreuung vor (§ 1816 BGB), so dass nunmehr gemäß § 1818 Abs. 4 BGB in Verbindung mit § 1818 Abs. 2 und Abs. 3 BGB die örtliche Betreuungsbehörde der ... als solche zum Betreuer der hiesigen Betroffenen zu bestellen ist, da derzeitig keine natürliche Person und auch kein Betreuungsverein für die Betroffene gefunden werden kann (BayObLG, Beschluss vom 16.02.2000, Az.: 3Z BR 4/00; BayObLG, Beschluss vom 14.04.1994, Az.: 3 Z BR 39/94).

    Die Bestellung der zuständigen Betreuungsbehörde kommt somit vor allem dann in Betracht, wenn umfangreiche Ermittlungen nach Personen oder Vereinen, die sich zur Übernahme der Betreuung bereitfinden, nicht mehr rechtzeitig möglich sind (BayObLG, Beschluss vom 16.02.2000, Az.: 3Z BR 4/00).

    Im Übrigen muss die zuständige Betreuungsstelle - im Gegensatz zu natürlichen Personen und Vereinen - mit der Übernahme der Betreuung auch nicht einverstanden sein (BayObLG, Beschluss vom 16.02.2000, Az.: 3Z BR 4/00).

  • LG Hamburg, 11.02.2020 - 309 T 24/20

    Rechtliche Betreuung: Voraussetzungen für die Bestellung der Betreuungsbehörde

    Auszug aus AG Brandenburg, 07.03.2024 - 85 XVII 33/24
    Die Amtsermittlungspflicht des Gerichts nach § 26 FamFG gebietet es in diesem Fall nämlich nicht, selbst eigene umfangreiche Ermittlungen zur Suche eines geeigneten Betreuers anzustellen (LG Hamburg, Beschluss vom 11.02.2020, Az.: 309 T 24/20).

    Die Übernahme einer Betreuung kann durch die Behörde jedenfalls nicht durch Verweis auf Überlastung und Personalknappheit verweigert werden (LG Hamburg, Beschluss vom 11.02.2020, Az.: 309 T 24/20).

  • BayObLG, 14.04.1994 - 3Z BR 39/94

    Betreuungsverein; Betreuungsbehörde; Betreuer; Auffangtatbestand; Mängel;

    Auszug aus AG Brandenburg, 07.03.2024 - 85 XVII 33/24
    Auch liegt hier weder die Einwilligung einer natürlichen Person noch eines Vereinsbetreuers oder eines Mitarbeiters der zuständigen Betreuungsbehörde zur Übernahme der Betreuung vor (§ 1816 BGB), so dass nunmehr gemäß § 1818 Abs. 4 BGB in Verbindung mit § 1818 Abs. 2 und Abs. 3 BGB die örtliche Betreuungsbehörde der ... als solche zum Betreuer der hiesigen Betroffenen zu bestellen ist, da derzeitig keine natürliche Person und auch kein Betreuungsverein für die Betroffene gefunden werden kann (BayObLG, Beschluss vom 16.02.2000, Az.: 3Z BR 4/00; BayObLG, Beschluss vom 14.04.1994, Az.: 3 Z BR 39/94).

    Da es sich hierbei um eine Auffangvorschrift handelt, die sicherstellen soll, dass in jedem Falle eine qualifizierte Betreuung gewährleistet ist, kommt somit jeder Grund für die Unmöglichkeit der Bestellung natürlicher Personen oder Vereine - auch ein zahlenmäßiger Mangel an geeigneten Betreuern (BayObLG, Beschluss vom 14.04.1994, Az.: 3 Z BR 39/94; BayObLG, Beschluss vom 29.04.1993, Az.: 3Z BR 46/93) - in Betracht.

  • BayObLG, 04.05.1998 - 4Z BR 43/98

    Berufung der Betreuungsbehörde zum Betreuer und Bestellung eines weiteren

    Auszug aus AG Brandenburg, 07.03.2024 - 85 XVII 33/24
    Insofern kann die volljährige Betroffene hier aber unter Beachtung dessen derzeitig gerade nicht durch eine natürliche Person oder einen Betreuungsverein betreut werden (BayObLG, Beschluss vom 04.05.1998, Az.: 4 Z BR 43/98).
  • BayObLG, 29.04.1993 - 3Z BR 46/93

    Betreuung; Betreuer; Mangel; Einzelperson; Betreuungsverein; Mitarbeiter;

    Auszug aus AG Brandenburg, 07.03.2024 - 85 XVII 33/24
    Da es sich hierbei um eine Auffangvorschrift handelt, die sicherstellen soll, dass in jedem Falle eine qualifizierte Betreuung gewährleistet ist, kommt somit jeder Grund für die Unmöglichkeit der Bestellung natürlicher Personen oder Vereine - auch ein zahlenmäßiger Mangel an geeigneten Betreuern (BayObLG, Beschluss vom 14.04.1994, Az.: 3 Z BR 39/94; BayObLG, Beschluss vom 29.04.1993, Az.: 3Z BR 46/93) - in Betracht.
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